Ergänzende Erklärungen zu den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Finanzinstrumente, der Vertragsbedingungen für die Verwendung von Zahlungskarten und der Vertragsbedingungen für die Verwendung von Mastercard Miles & More Luxair Kreditkarten
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Artikel 3: Gegenseitige Compliance-Pflichten Artikel 3.2. betreffend die Verpflichtungen der Bank wird ergänzt, um die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu berücksichtigen. In der Tat ist die Bank laut dieser Richtlinie in ihrer Funktion als Intermediär verpflichtet, jede Gestaltung, auf die die „Kennzeichen zur Erkennung aggressiver Steuerstrukturen“ zutreffen, zu identifizieren und gegebenenfalls zu melden.
Artikel 8: Auslagerung Ein neuer Artikel 8 zur Auslagerung wird aufgenommen, der den Inhalt von Artikel 7.8. teilweise übernimmt. Das Hauptziel dieses neuen Artikels ist, den Kunden über die Bereiche und Aktivitäten, die in der Bank untervergeben werden, zu informieren, damit der ausdrücklich unterrichtete Kunde die Bank ermächtigt, seine Daten an die Unterauftragnehmer zu übermitteln. Dies erfolgt im Rahmen der Anforderungen von Artikel 41 des abgeänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und des Rundschreibens der CSSF 12/552 über Hauptverwaltung, Internal Governance und Risikomanagement sowie der „EBA guidelines on outsourcing arrangements“.
Artikel 31: Elektronische Zeichnung von Produkten und Dienstleistungen Der digitale Wandel wird in unserer Bank weiter umgesetzt, so dass eine zunehmende Anzahl von Produkten und Dienstleistungen unter Verwendung der elektronischen Unterschrift des Kunden digital gezeichnet werden kann. Dieser Artikel weist darauf hin, dass der Beweiswert der elektronischen Unterschrift mit demjenigen der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wird.
Artikel 33: Eröffnung von Terminkonten Die Terminologie bezüglich der Führung der Terminkonten wurde präzisiert.
Artikel 35: Eröffnung von Gemeinschaftskonten und Solidar-Kollektiv-Konten Es wurde eine Präzisierung bezüglich der Führung des Gemeinschaftskontos sowie bezüglich des Grundsatzes der aktiven Solidarität des Solidar-Kollektiv-Kontos hinzugefügt.
Artikel 38: Überweisungen Der Begriff „Überweisungsauftrag“ wurde durch den Begriff „Überweisung“ ersetzt. Ferner wurden die Fälle präzisiert, in denen die Bank die Ausführung einer Überweisung ablehnen kann.
Artikel 41: Drittanbieter im Zahlungsverkehr Der neue Artikel 41 führt die Aktivität der Drittanbieter im Zahlungsverkehr ein. Die Richtlinie 2015/2366/EU über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, genannt Richtlinie PSD2, die durch das Gesetz vom 20. Juli 2018, welches das Gesetz vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste abändert, umgesetzt wurde (im Folgenden das „Gesetz“), schuf einen gesetzlichen Rahmen für Drittanbieter im Zahlungsverkehr (im Folgenden „TPP“). Unter diesen Dienstleistern gibt es die Kontoinformationsdienstleister (AISP) und die Zahlungsauslösedienstleister (PISP). Das Gesetz führt zugunsten der TPP ein direktes Zugangsrecht zu den bei anderen Finanzinstituten geführten Zahlungskonten ihrer Kunden ein. Es versteht sich, dass der Kunde dem TPP seine Einwilligung erteilen muss, damit dieser auf die Kundendaten zugreifen kann. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde dem TPP seine Einwilligung erteilt hat, muss die Bank dem TPP den Zugang zu den Zahlungskonten des Kunden ermöglichen. Dieser Artikel führt somit die Tätigkeit der TPP ein und enthält Präzisierungen zur Einwilligung des Kunden.
Artikel 42: Eröffnung von Sparprodukten In Artikel 42 zur Eröffnung von Sparprodukten wird präzisiert, dass ein solches Produkt nicht für die Nutzung von Zahlungsdiensten bestimmt ist.
Artikel 46: Bedingte Einlagen In Artikel 46 zu den bedingten Einlagen wurden die Bedingungen einer vorzeitigen Rückzahlung präzisiert.
Artikel 7: Finanzinstrumente oder Gelder Dritter Die Terminologie, die in diesem Artikel verwendet wird, wurde präzisiert.
Artikel 10: Identifizierung der Aktionäre Dieser Artikel wurde aufgenommen, um die Richtlinie 2017/828/EU zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sieht die Einführung eines Rahmens vor, der es den börsennotierten Gesellschaften erlaubt, ihre Aktionäre zu identifizieren. Ferner verpflichtet diese Richtlinie die Intermediäre (die Banken), den Gesellschaften die Informationen zu den Aktionären schnell zu übermitteln.
Vertragsbedingungen für die Verwendung von Zahlungskarten:
Artikel 3: Verwendung der Karte Dieser Artikel dient dazu, die Sicherheitshinweise zur Verwendung der Bankkarte zu wiederholen und zu präzisieren.
Vertragsbedingungen für die Verwendung von Mastercard Miles & More Luxair Kreditkarten:
Artikel 3: Verwendung der Karte Dieser Artikel dient dazu, die Sicherheitshinweise zur Verwendung der Bankkarte zu wiederholen und zu präzisieren.
Artikel 6: Mit dem Vielfliegerprogramm Miles & More der Lufthansa verbundene Vorteile Es wurden Präzisierungen zu den Vorgängen aufgenommen, für die keine Meilen gutgeschrieben werden können.