Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzende Erklärungen zu den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Finanzinstrumente

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  • Artikel 4: Identifikation der Kunden, Dokumentation bezüglich der Rechtsfähigkeit und der Zeichnungsbefugnis, Aktualisierungspflicht der Geschäftsbeziehung
    Artikel 4 wird durch die der Bank übertragene Möglichkeit ergänzt, das Konto und die Zahlungskarten des Kunden bei Nichteinhaltung der in den AGB vorgesehenen Identifikations- und Dokumentationspflichten zu sperren. Darüber hinaus verweist der zuvor genannte Artikel nun auf das Gesetz vom 30. März 2022 betreffend inaktive Konten, inaktive Schließfächer und nachrichtenlose Versicherungsverträge.
  • Artikel 7: Personenbezogene Daten und Vertraulichkeit
    Artikel 7.6 wird dahingehend ergänzt, dass die Bank das Recht hat, bestimmte personenbezogene Daten des Kunden an eine Versicherungsgesellschaft zu übermitteln, falls diese zur Gewährleistung einer zusätzlichen Versicherungsleistung zu einem Vertrag mit der Bank vorgesehen ist.
  • Artikel 11: Sicherung der Einlagen und der Finanzinstrumente
    Artikel 11 gibt ausführlichere Angaben zum Umfang des Ausgleichs, der bei der Berechnung des rückzahlbaren Betrags vorgenommen werden kann, und zwar im Falle einer Intervention des FGDL.
  • Artikel 16: Änderung der angewandten Provisionen, Entgelte und Abgaben
    Artikel 16.1 wird ergänzt, um es der Bank zu ermöglichen, Anpassungen der Wertstellungen im Zusammenhang mit Kontotransaktionen vorzunehmen.
  • Artikel 25: Zugang zu S-Net
    Artikel 25 wird geändert, um auf einen allgemeinen Begriff der LuxTrust S.A. zu verweisen, der eine Identifikation und Authentifizierung des Kunden ermöglicht. Ebenso gewährt der Artikel der Bank die Möglichkeit, eine Verbindung zu S-Net über ein virtuelles privates Netzwerk abzulehnen.
  • Artikel 27: Haftung
    In diesem Artikel wird die Sorgfaltspflicht des Kunden bei der Eingabe seiner Identifikations- und Sicherheitselemente im Zusammenhang mit einem Zahlungsvorgang genauer erläutert. Ebenso wird der Artikel dahingehend geändert, um darauf hinzuweisen, dass der Kunde die Folgen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge trägt.
  • Artikel 31: Elektronische Zeichnung von Produkten und Dienstleistungen
    Artikel 31 erläutert das Recht der Bank, ein elektronisches Unterschriftsverfahren abzulehnen, das nicht zuvor bilateral genehmigt wurde.
  • Artikel 33: Eröffnung von Terminkonten
    Artikel 33 wird vereinfacht und legt die Modalitäten für die Eröffnung von Terminkonten fest.
  • Artikel 42: Eröffnung von Sparprodukten
    Punkt 42.3 stellt die Semantik der allgemeinen Bestimmungen über das Verfügungsrecht der gesetzlichen Vertreter über die Konten ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit klar.
  • Artikel 52: Rechte und Pflichten des Mieters
    Punkt 52.5 wird geändert, um klarzustellen, dass die Abrechnung in direktem Zusammenhang mit der Größe des Schließfachs steht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Finanzinstrumente:

  • Artikel 6: Finanzinstrumente oder Gelder Dritter
    In Artikel 6.1. (zuvor Artikel 7.1.) werden die Rechte des Kunden im Falle einer Abwicklung oder einer sonstigen Insolvenzlage oder eines Sanierungsverfahrens der Bank festgelegt, die gegenüber dem Luxemburger Anlegerentschädigungssystem (SIIL) geltend gemacht werden können.
  • Artikel 8: Steuerliche und verwaltungsrechtliche Pflichten
    Artikel 8 (zuvor Artikel 9) wird ergänzt, um die Pflichten des Kunden, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Informationen detaillierter widerzuspiegeln.
  • Artikel 10: Hinterlegte Wertpapiere im Depot
    Artikel 10 (zuvor Artikel 11) gewährt der Bank die Möglichkeit, die Hinterlegung bestimmter Finanzinstrumente zu verweigern.
  • Ein neuer Artikel über „Kapitalmaßnahmen (Corporate Actions)“ mit der Nummer 11 wird hinzugefügt und legt die Modalitäten für die so genannten obligatorischen oder freiwilligen Transaktionen mit Finanzinstrumenten fest.
  • Artikel 14: Bedingungen für die Durchführung und Ausführung von Aufträgen
    Artikel 14 ergänzt die Ausführungsmodalitäten der Aufträge und führt die verschiedenen Fälle auf, in denen die Bank bestimmte Aufträge nicht ausführen kann.
  • Artikel 15: Kupons und rückzahlbare Wertpapiere
    In Artikel 15 werden die Bedingungen und Modalitäten für die Zahlung von Kupons und die Rückzahlung von Finanzinstrumenten klargestellt.
  • Artikel 18: Zeichnung von OGAW-Anteilen / Kauf eines PRIIPS-Produkts
    Artikel 18 enthält eine Klarstellung des Begriffs „Key Information Document (KID)“.
  • Artikel 20: Dokumentations- und Reportingpflicht
    Artikel 20 wird ergänzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Dokumentations- und Reportingpflicht, wenn der Wert jeder Transaktion, die Finanzinstrumente mit Hebelwirkung umfasst, um 10 % gesunken ist, für die Vermögensverwaltung nicht besteht.
  • Artikel 35: Ermittlung des Anlegerprofils des Kunden
    Artikel 35 wird angepasst, um die nachhaltige Präferenz zur Bestimmung des Anlegerprofils des Kunden hinzuzufügen.
  • Artikel 43: Erbringung anderer Dienstleistungen als Anlageberatung oder diskretionäre Vermögensverwaltung
    Aufgrund der Abschaffung des Produkts „beratende Verwaltung“ wurde jegliche Bezugnahme auf dieses Produkt aus den Artikeln 34 und 43 (zuvor Artikel 44) gestrichen.
  • Artikel 44: Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die ausschließlich die Ausführung und/oder die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit nichtkomplexen Produkten umfassen
    Artikel 44 (zuvor Artikel 45) wird geändert, um der Tatsache besser Rechnung zu tragen, dass diese Dienstleistungen auf Initiative des Kunden erbracht werden und dass diese Dienstleistungen ausschließlich nichtkomplexe Finanzinstrumente betreffen.