Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzende Erklärungen zu den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Finanzinstrumente

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  • Artikel 8: Auftragsverarbeitung
    Artikel 8.2 wird dahingehend geändert, um der Bank die Möglichkeit zu geben, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten Cloud-basierte Dienste in Anspruch zu nehmen.
     
  • Artikel 9: Reklamationen
    Ein neuer Artikel 9.4 setzt die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln durch Kunden gegen die Bank auf drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ereignis, der Handlung oder der Unterlassung, die der Kunde gegen die Bank geltend macht.
     
  • Artikel 26: Nutzungsbedingungen
    Artikel 26.1 wird dahingehend geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der physische LuxTrust-Token nicht mehr verwendet wird.
     
  • Artikel 29: Eingang und Ausführung von Aufträgen
    Artikel 29.5 (vormals Artikel 29.6) wird ergänzt, um darauf hinzuweisen, dass die Regeln dieses Artikels auch für Echtzeitüberweisungen gelten.
     
  • Artikel 38: Überweisungen
    Die Anpassung dieses Artikels trägt den jüngsten Entwicklungen der europäischen Gesetzgebung für Euro-Überweisungen Rechnung.

Mit der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro wurden Systeme eingeführt, die sowohl für Echtzeitüberweisungen als auch für klassische Überweisungen gelten, um die in ihren Geltungsbereich fallenden Zahlungstransaktionen besser zu sichern.
 

  • Absatz 38.1 wird ergänzt, um die Gründe für die Ablehnung der Ausführung von Überweisungsaufträgen durch die Bank, insbesondere infolge des verpflichtenden sanctions screening, generell zu erweitern.
  • In einem neuen Absatz 38.3 wird darauf hingewiesen, dass die Bank gemäß den Bestimmungen der oben genannten Verordnung eine Überprüfung der Begünstigten von Überweisungen einführt.
  • In einem neuen Absatz 38.4 wird die Verpflichtung der Bank, ihren Kunden Echtzeitüberweisungen gemäß der oben genannten Verordnung anzubieten, festgeschrieben.
  • In Absatz 38.7 (vormals Absatz 38.5) wird eine Unterscheidung zwischen Überweisungen, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen und anderen Überweisungen eingeführt.
  • Schließlich wird Absatz 38.16 (vormals Absatz 38.14) durch Bestimmungen ergänzt, in denen der Wechselkurs festgelegt wird, der für die Ausführung von Überweisungen außerhalb der Öffnungszeiten der Bank oder des Devisenmarktes gilt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Spuerkeess (gültig ab dem 01.12.2025)- Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen betreffend Finanzinstrumente:

  • Artikel 24: Auf einen Teil der Verwaltungsvergütung von OGA bezogene finanzielle Vergütungen
    Dieser Artikel enthält Angaben zu den von der Bank erbrachten Leistungen, die die Erhebung von Vorteilen zu ihren Gunsten rechtfertigen.