Ja, sofern Sie steuerrechtlich einer in Luxemburg ansässigen Person gleichgestellt sind, d.h. wenn Sie mehr als 90 % (bzw. 50 % für in Belgien ansässige Personen) Ihrer in- und ausländischen beruflichen Einkünfte in Luxemburg erzielen. In diesem Fall gilt der nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige als in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger und profitiert von denselben Steuerabzügen und Freibeträgen.