Jüngsten Studien zufolge wachsen viele Kinder damit auf, dass sie nicht wissen, wie man Geld verdient oder verwaltet. Im täglichen Leben als Erwachsene kann ein Mangel an finanziellen Kenntnissen zu unnötigem Stress führen, der durchaus vermeidbar ist. Die Vermittlung von Geldwissen an Ihre Kinder ist genauso wichtig wie das Erlernen von Lesen und Schreiben oder das Zähneputzen. Wir sprachen mit Dr. Mara Catherine Harvey, CEO der VP Bank (Schweiz) AG und Head Region Europe sowie Gründerin von SmartWayToStart.com, über Taschengeld und den Einstieg in die finanzielle Erziehung. Viel Spaß beim Lesen!
Lebenspartnerschaft (PACS) und Nachlass: Welche Regeln gelten?
Das Schönste im Leben ist die Liebe! Man verliebt sich, man geht eine Lebenspartnerschaft ein... aber was passiert, wenn einer der beiden Partner stirbt? Wir erklären Ihnen alles!
Gütertrennung
Der Güterstand, der automatisch für den PACS gilt, entspricht der ehelichen Gütertrennung: Jeder Partner bleibt Eigentümer der beweglichen und unbeweglichen Sachen, die vor der Schließung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sein Eigentum waren, und aller Güter, die er nach der Schließung des PACS erhalten oder erworben hat, sofern er nachweisen kann, dass sie sein Eigentum sind. Wenn nicht eindeutig feststeht, wem ein bestimmtes Gut gehört, wird angenommen, dass es unteilbares Gemeinschaftseigentum ist, das somit jedem zur Hälfte gehört. Deshalb sollte man immer einen Eigentumsnachweis aufbewahren (z. B. Rechnungen oder Ähnliches).
Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft
Allerdings können die Partner auch eine Vereinbarung zur Vermögensregelung treffen, die festlegt, wie mit den Gütern umgegangen wird, die die Partner in die Lebenspartnerschaft eingebracht haben und die sie während ihrer Partnerschaft erworben haben: zum Beispiel indem sie sich für eine Gütergemeinschaft entscheiden, so dass diese Güter ihnen je zur Hälfte gehören. Es steht den Lebenspartnern frei, bestimmte Güter von dieser Gütergemeinschaft auszunehmen, wie zum Beispiel:
Konkret gesagt erbt somit im Todesfall, wenn kein Testament vorhanden ist, der überlebende Partner nichts und darf nur höchstens ein Jahr lang kostenlos in der Familienwohnung bleiben.
Bei gemeinsamem Eigentum, das in einer Güterstandsvereinbarung festgelegt wurde, befindet sich der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben, also eventuellen Kindern oder aber den Eltern und/oder Geschwistern des Verstorbenen, in einer Gütergemeinschaft.
Wenn es gesetzliche Erben gibt, hat der überlebende Partner dann die Möglichkeit, in der Gütergemeinschaft zu verbleiben, den Erbteil der Erben zu kaufen oder seinen eigenen Miteigentumsanteil zu veräußern.
Wenn die Partner keine Kinder haben, können sie frei über ihre Güter verfügen und sich gegenseitig per Testament das gesamte Vermögen wie auch die gemeinsame Wohnung vermachen. Wenn die Lebenspartnerschaft (PACS) zum Zeitpunkt des Todes seit mehr als drei Jahren eingetragen ist, wird die gesamte Erbschaft, die der überlebende Partner erhält, hinsichtlich der Erbschaftssteuer genauso behandelt wie bei Verheirateten.
Allerdings kann der Erblasser per Testament einen Nießbrauch von Gütern und insbesondere der gemeinsamen Wohnung einräumen, unter Einhaltung der oben genannten Aufteilung. Somit sind die Kinder Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Eigentums und müssen warten, bis auch der überlebende Partner verstorben ist, um das Volleigentum zu erhalten.