Steuererklärung: Ist der digitale Assistent myTax…
In Luxemburg - wie überall in Europa - nimmt sich die Besteuerung der natürlichen Personen von Jahr zu Jahr komplizierter aus. Das Nachsehen haben leider die…
Nicht jeder muss eine Steuererklärung machen! Es gibt bestimmte Fälle, in denen ein angestellter oder pensionierter Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgeben muss. Diejenigen, die nicht zu diesen Fällen gehören, können frei entscheiden, ob sie eine Steuererklärung abgeben wollen oder nicht. Im Allgemeinen ist es von Vorteil, eine Erklärung zu machen, wenn man zum Beispiel Versicherungen oder sonstige Verträge abgeschlossen hat, die zu einer Steuervergünstigung berechtigen. Man kann allerdings auch die gezahlten Beiträge an einen Bausparvertrag oder an einen Altersvorsorgeplan direkt auf seine Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Somit ist eine separate Erklärung nicht mehr nötig.
Sehen wir uns zunächst die fünf häufigsten Situationen an, in denen ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgeben muss:
Derzeit sind nur in Luxemburg ansässige und nicht ansässige Steuerpflichtige, aus den Steuerklassen 1 und 1A, sowie nichtresidente Steuerpflichtige der Klasse 2, von der Meldepflicht befreit. Ab dem Veranlagungsjahr 2018, dessen Steuererklärung Anfang 2019 abzugeben ist, wird dies allerdings ändern. Dann sind nur Steuerpflichtige der Klasse 1 und 1A von der Meldepflicht befreit. Daher ist es wichtig, seine Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu überprüfen und jeden Fehler der ACD zu melden.
Da Sophie verschiedene steuerlich absetzbare Produkte bei ihrer Bank abgeschlossen hat, insbesondere einen BHW-Bausparvertrag und einen Altersvorsorgeplan S-Pension, kann sie von einer Verringerung des jährlichen Steuerbetrags profitieren. Sie muss lediglich das Formular 100, welches man auf der Internetseite der ACD findet, ausfüllen, eine Kopie von jedem Lohnausweis des betreffenden Steuerjahres beifügen (Pensionäre müssen dementsprechend eine Renten-/Pensionsbescheinigung beifügen) sowie alle Belege der verschiedenen steuerlich absetzbarnen und sonstigen Produkte (Aufstellung der Bankzinsen, der in- und ausländischen Einkünfte, usw.).
Alle meldepflichtigen Personen erhalten von der ACD entweder das Formular 100 per Post oder eine Aufforderung, das Formular online auszufüllen. Die ausgefüllte Steuererklärung muss bis zum 31. März des laufenden Jahres abgegeben werden. Es ist durchaus möglich, sie später abzugeben, nämlich spätestens bis zum 31. Dezember, sofern bei der ACD eine Fristverlängerung beantragt wurde. Diejenigen, die nicht meldepflichtig sind, aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben möchten, können dies bis zum 31. Dezember tun. Sophie hat also noch etwas Zeit, um sich zu entscheiden, ob sie eine Steuererklärung abgeben möchte oder nicht!
In einer Lebenspartnerschaft lebende Paare können sich für eine Kollektivbesteuerung gemäß der Steuerklasse 2 entscheiden, jedoch nur, wenn die Lebenspartnerschaft bereits ein gesamtes Veranlagungsjahr bestanden hat! Da Sophie und Marc seit 2017 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kann das Paar 2019 seine gemeinsame Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 abgeben.
Unsere Berater stehen Ihnen zur Verfügung um gemeinsam mit Ihnen, an Ihre Situation angepasste, Produkte mit Steuervorteilen auszuwählen. Bei Fragen über ihre Steuererklärung, machen Sie es wie Sophie und Marc, kontaktieren Sie einen Steuerberater. Denken Sie auch daran, auf einige Webseiten wie zum Beispiel www.impotsdirects.public.lu oder www.guichet.lu vorbeizuschauen.